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Info zum
Jugendschutz

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Info zum Jugendschutz
Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
(z.B. Zeltfete Dorfgemeinschaftsfest 5.9.2014)

Kinder und Jugendliche bis einschl. 15 Jahren:
- ohne Begleitung* kein Zutritt
- in Begleitung* Anwesenheit ohne Zeitgrenze erlaubt

16- und 17-jährige Jugendliche:
- ohne Begleitung* bis 24 Uhr
- in Begleitung* Anwesenheit ohne Zeitgrenze erlaubt

*Begleitung = Erziehungsberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person (volljährig)

Übertragung von Erziehungsaufgaben an eine vom
Personensorgeberechtigten eingesetzte erziehungsbeauftragte Person

„Erziehungsbeauftragte Person“
Wer kann „erziehungsbeauftragte Person“ sein?
Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Elternteil oder Vormund) zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig sein. Es kann sich hierbei beispielhaft um

Erzieher/innen im Internat/Heim

Pädagogen und Pädagoginnen in der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe

Betreuer/innen in Vereinen

Lehrer/innen

Ausbilder/innen

Verwandte

Freunde der Eltern

volljährige Geschwister oder

volljährige Freunde/Freundinnen der jungen Menschen handeln.

 

Empfehlungen für Eltern

Sie sollten die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen.

Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Kind oder dem/der Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum, Zigaretten).

Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z. B. Rückkehrzeit).

Prüfen Sie, ob der oder die von Ihnen Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt. Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich.

Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsauftrag weiterhin bei den Eltern, auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen!

 

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