Info zum Jugendschutz Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.B. Zeltfete Dorfgemeinschaftsfest 5.9.2014)
Kinder und Jugendliche bis einschl. 15 Jahren: - ohne Begleitung* kein Zutritt - in Begleitung* Anwesenheit ohne Zeitgrenze erlaubt
16- und 17-jährige Jugendliche: - ohne Begleitung* bis 24 Uhr - in Begleitung* Anwesenheit ohne Zeitgrenze erlaubt
*Begleitung = Erziehungsberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person (volljährig)
Übertragung von Erziehungsaufgaben an eine vom Personensorgeberechtigten eingesetzte erziehungsbeauftragte Person
„Erziehungsbeauftragte Person“ Wer kann „erziehungsbeauftragte Person“ sein? Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (Elternteil oder Vormund) zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig sein. Es kann sich hierbei beispielhaft um
Erzieher/innen im Internat/Heim
Pädagogen und Pädagoginnen in der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe
Betreuer/innen in Vereinen
Lehrer/innen
Ausbilder/innen
Verwandte
Freunde der Eltern
volljährige Geschwister oder
volljährige Freunde/Freundinnen der jungen Menschen handeln.
Empfehlungen für Eltern
Sie sollten die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen.
Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Kind oder dem/der Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum, Zigaretten).
Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z. B. Rückkehrzeit).
Prüfen Sie, ob der oder die von Ihnen Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt. Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich.
Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsauftrag weiterhin bei den Eltern, auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen!
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